Harz Eco Lodges

Allgemeine Geschäftsbedingungen Harz Eco Lodges

Harz Eco Lodges ist ein Ferienpark mit Sitz in der Straße des 20. Juli 1, 37441 , Bad Sachsa, Deutschland. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Reservierungen und Verträge in Bezug auf alle von Harz Eco Lodges vermieteten Unterkünfte und sonstigen Einrichtungen.

Artikel 1: Definitionen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:

  1. campingmittel: Zelt, Faltcamper, Wohnmobil, Reisecaravan usw;
  2. stellplatz: ein im Vertrag festgelegter Platz für ein Campingmittel;
  3. touristenstellplatz: ein Stellplatz, der für ein Campingmittel für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten zur Verfügung steht;
  4.  unternehmer: das Unternehmen, die Institution oder der Verband, der dem Urlauber den Platz zur Verfügung stellt
  5. urlauber: die Person, die den Vertrag über den Stellplatz mit dem Unternehmer abschließt;
  6. miteigentümer: die Person(en), die ebenfalls in der Vereinbarung angegeben ist/sind
  7.  dritter: jede andere Person, bei der es sich nicht um den Urlauber und/oder seine(n) Miturlauber handelt;
  8. vereinbarter Preis: das Entgelt, das für die Nutzung des Ferienobjekts gezahlt wird; was nicht im Preis enthalten ist, muss in einer Preisliste angegeben werden;
  9. informationen: schriftliche oder elektronische Informationen über die Nutzung des gemieteten Stellplatzes und der Campingmittel, die Ausstattungen und die Regeln für den Aufenthalt;
  10. streitschlichtungsausschuss: der Streitschlichtungsausschuss des ANWB/Consumentenbond/ RECRON in Den Haag;
  11. stornierung: die schriftliche Kündigung des Vertrages durch den Urlauber vor Beginn des Aufenthaltes.
  12. streitfall: wenn eine vom Urlauber an den Unternehmer gerichtete Beschwerde nicht zur Zufriedenheit der Parteien gelöst wurde.

 

Artikel 2: Inhalt des Vertrages

  1. Der Unternehmer stellt dem Urlauber das vereinbarte Gelände für den vereinbarten Zeitraum zu Erholungszwecken, also nicht zum Daueraufenthalt, zur Verfügung; dieser erwirbt damit das Recht, dort ein Campingmittel des vereinbarten Typs und für die angegebenen Personen aufzustellen.
  2. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Erholungssuchenden im Voraus die schriftlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, auf deren Grundlage der Vertrag teilweise geschlossen wird. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Urlauber stets rechtzeitig schriftlich über etwaige Änderungen zu informieren.
  3. Weichen die Informationen erheblich von den Angaben bei Vertragsabschluss ab, so ist der Urlauber berechtigt, den Vertrag ohne Kostenposten zu kündigen.
  4. Der Urlauber ist verpflichtet, den Vertrag und die Regeln in den Begleitinformationen einzuhalten. Er hat dafür zu sorgen, dass Miturlauber und/oder Dritte, die ihn besuchen und/oder sich bei ihm aufhalten, den Vertrag und die Regeln in den begleitenden Informationen einhalten.
  5. Sollten die Bestimmungen des Vertrags und/oder der dazugehörigen Informationen im Widerspruch zu den RECRON-Bedingungen stehen, haben die RECRON-Bedingungen Vorrang. Davon unberührt bleibt die Tatsache, dass der Urlauber und der Unternehmer individuelle Zusatzvereinbarungen treffen können, in denen von diesen Bedingungen zugunsten des Urlaubers abgewichen wird.
  6. Der Unternehmer geht davon aus, dass der Urlauber diese Vereinbarung mit dem Einverständnis seines möglichen Partners abschließt.

 

Artikel 3: Dauer und Erlöschen des Vertrages

Die Vereinbarung erlischt von Rechts wegen am Ende des vereinbarten Zeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

 

Artikel 4: Preis und Preisänderung

  1. Der Preis wird auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarife vereinbart, die vom Unternehmer festgelegt wurden.
  2.  Entstehen nach der Festlegung des Preises infolge einer Erhöhung der Gebühren und Abgaben seitens des Unternehmers zusätzliche Kostenposten, die sich direkt auf den Platz, die Campingmittel oder den Urlauber beziehen, so können diese auch nach Vertragsabschluss an den Urlauber weitergegeben werden.

 

Artikel 5: Zahlungen

  1. Der Urlauber hat die Zahlungen in Euro zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, und zwar unter Berücksichtigung der vereinbarten Zeiträume.
  2. 7 Tage nach der Reservierungsbestätigung sind 50 % des Gesamtbetrags zu zahlen. 5 Tage vor Anreise sind die restlichen 50 % des Gesamtbetrags zu zahlen.
  3.  
    1. Erfolgt eine Buchung mehr als sechs Wochen vor dem Anreisetermin und kommt der Urlauber trotz vorheriger schriftlicher Zahlungsaufforderung seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht ausreichend innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der schriftlichen Aufforderung nach, so ist der Unternehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, unbeschadet des Rechts des Unternehmers, die vollständige Zahlung des vereinbarten Preises zu verlangen;
    2. Wenn eine Buchung sechs Wochen oder weniger vor dem Anreisedatum erfolgt und der Urlauber seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist, wird der Vertrag rechtswirksam gekündigt und der Urlauber schuldet dem Unternehmer eine Vergütung gemäß Artikel 6 Absatz 1. Der Unternehmer muss den Urlauber im Voraus über die Folgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung informieren.
  4. Ist der Unternehmer am Tag der Ankunft nicht im Besitz des geschuldeten Gesamtbetrags, ist er berechtigt, dem Urlauber den Zutritt zum Gelände zu verweigern, unbeschadet des Rechts des Unternehmers, die vollständige Zahlung des vereinbarten Preises zu verlangen.
  5. Die außergerichtlichen Kostenposten, die der Unternehmer nach einer Inverzugsetzung in angemessener Weise geltend macht, gehen zu Lasten des Urlaubers. Wird der Gesamtbetrag nicht rechtzeitig bezahlt, wird nach schriftlicher Mahnung der gesetzliche Zinssatz auf den ausstehenden Betrag erhoben.

 

Artikel 6: Stornierung

  1. Im Falle einer Stornierung hat der Urlauber eine Vergütung an den Unternehmer zu zahlen. Diese beläuft sich auf:
    1. bei einer Stornierung mehr als drei Monate vor Reiseantritt 15 % des vereinbarten Preises;
    2. bei einer Stornierung innerhalb von drei bis zwei Monaten vor Reiseantritt 50 % des vereinbarten Preises;
    3. bei einer Stornierung innerhalb von zwei bis einem Monat vor dem Starttermin 75 % des vereinbarten Preises;
    4.  bei Stornierung innerhalb eines Monats vor dem Starttermin 90% des vereinbarten Preises;
    5. bei einer Kündigung am Tag des Beginns 100% des vereinbarten Preises.
  2. Die Vergütung wird nach Abzug der Verwaltungskosten anteilig zurückerstattet, wenn der Platz auf Empfehlung des Urlaubers und mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers für den gleichen Zeitraum oder einen Teil davon von einem Dritten reserviert wird.

 

Artikel 7: Nutzung durch Dritte

  1. Die Nutzung eines Campingmittels und/oder des dazugehörigen Geländes durch Dritte ist nur zulässig, wenn der Unternehmer schriftlich zugestimmt hat.
  2. Die Zustimmung kann an Bedingungen geknüpft werden, die in diesem Fall vorab schriftlich festgehalten werden müssen.

 

Artikel 8: Vorzeitige Abreise des Urlaubers

Der Urlauber schuldet den vollen Preis für den vereinbarten Urlaubszeitraum.

 

Artikel 9: Vorzeitige Kündigung durch den Unternehmer und Räumung im Falle eines zurechenbaren Mangels und/oder einer unerlaubten Handlung

  1. Der Unternehmer kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen:
    1. Wenn der Urlauber, der/die Miturlauber und/oder der/die Dritte(n) trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung die Verpflichtungen aus dem Vertrag, die Regeln in den begleitenden Informationen und/oder die behördlichen Vorschriften nicht oder nicht ausreichend einhält/einhalten, und zwar in einem Maße, dass dem Unternehmer nach den Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann;
    2. Wenn der Urlauber trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung den Unternehmer und/oder andere Urlauber belästigt oder die gute Atmosphäre auf dem Gelände oder in der unmittelbaren Umgebung des Geländes stört;
    3. Wenn der Urlauber trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung durch die Nutzung des Geländes und/oder seiner Campingmittel gegen die Bestimmung des Geländes verstößt;
    4.  Wenn die Campingmittel des Urlaubers nicht den allgemein anerkannten Sicherheitsstandards entsprechen.
  2. Falls der Unternehmer eine vorzeitige Kündigung und Räumung wünscht, muss er den Urlauber durch ein persönlich übergebenes Schreiben darüber informieren. In diesem Schreiben muss der Urlauber auf die Möglichkeit hingewiesen werden, den Streitfall dem Streitschlichtungsausschuss vorzulegen. In dringenden Fällen kann auf die schriftliche Abmahnung verzichtet werden.
  3. Nach der Kündigung muss der Urlauber dafür sorgen, dass sein Stellplatz und/oder seine Campingmittel so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Stunden, geräumt und das Gelände verlassen wird.
  4. Falls der Urlauber seinen Platz nicht räumt, ist der Unternehmer berechtigt, den Platz gemäß Artikel 10 Absatz 2 zu räumen.
  5. Der Urlauber bleibt grundsätzlich verpflichtet, den vereinbarten Tarif zu zahlen.

 

Artikel 10: Räumung

  1. Nach Beendigung des Vertrages muss der Urlauber den Platz spätestens am letzten Tag des vereinbarten Zeitraums räumen und vollständig gereinigt hinterlassen.
  2. Räumt der Urlauber seine Campingmittel nicht, ist der Unternehmer nach schriftlicher Aufforderung und unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen ab dem Tag des Empfangens berechtigt, den Platz auf Kosten des Urlaubers zu räumen, unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 9 Absätze 2 und 3. Etwaige Lagerkosten gehen, soweit sie angemessen sind, zu Lasten des Urlaubers.

 

Artikel 11: Gesetze und Vorschriften

  1. Der Urlauber hat jederzeit dafür zu sorgen, dass die von ihm aufgestellten Campingmittel sowohl intern als auch extern allen Umwelt- und Sicherheitsanforderungen entsprechen, die von den Behörden oder vom Unternehmer im Rahmen von Umweltmaßnahmen für sein Unternehmen an die Campingmittel gestellt werden oder gestellt werden können.
  2. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Bestimmungen der EFCO-Charta "Kontrolle der externen Risiken auf Campingplätzen" einzuhalten. Der Inhalt der Charta kann auf dem öffentlich zugänglichen Teil der RECRON-Website (www.recron.nl) eingesehen werden.
  3. Flüssiggasanlagen sind auf dem Platz nur dann erlaubt, wenn sie sich in Kraftfahrzeugen befinden, die von der nationalen Straßenverkehrsbehörde zugelassen sind.
  4. Falls der Urlauber aufgrund der kommunalen Brandschutzvorschriften vorbeugende Maßnahmen ergreifen muss, wie z. B. das Mitführen eines zugelassenen Feuerlöschers, muss er diese Vorschriften strikt einhalten.

 

Artikel 12: Instandhaltung und Bau

  1. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Erholungspark und die zentralen Ausstattungen in einem guten Zustand zu halten.
  2. Der Urlauber ist verpflichtet, die von ihm aufgestellten Campingmittel und das dazugehörige Gelände in demselben Zustand zu halten.
  3.  Dem Urlauber, anderen Urlaubern und/oder Dritten ist es nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmers auf dem Gelände zu graben, Bäume zu fällen, Sträucher abzuschneiden, Antennen zu errichten, Zäune oder Trennwände aufzustellen oder Bauten oder andere Ausstattungen jeglicher Art in der Nähe, auf, unter oder um die Campingmittel herum zu errichten.
  4. Der Urlauber ist jederzeit dafür verantwortlich, dass das Campingmittel und die in Absatz 3 genannten Ausstattungen beweglich bleiben.

 

Artikel 13: Haftung

  1. Die gesetzliche Haftung des Unternehmers für andere als Personenschäden und den Verlust des Lebens ist auf einen Höchstbetrag von € 455.000,- pro Ereignis begrenzt. Der Unternehmer ist verpflichtet, dafür eine Versicherung abzuschließen.
  2. Der Unternehmer haftet nicht für Unfälle, Diebstähle oder Schäden auf seinem Betriebsgelände, es sei denn, diese sind die Folge eines dem Unternehmer zuzurechnenden Mangels.
  3. Der Unternehmer haftet nicht für die Folgen von extremen Witterungsbedingungen oder anderen Formen höherer Gewalt.
  4. Der Unternehmer haftet für Ausfälle in seinem Teil der Versorgungseinrichtungen, es sei denn, er kann sich auf höhere Gewalt berufen oder wenn diese Ausfälle mit der Leitung ab dem Übernahmepunkt des Urlaubers zusammenhängen.
  5.  Der Urlauber haftet für Ausfälle in dem Teil der Versorgungseinrichtungen, der von der Übernahmestelle aus gerechnet wird, es sei denn, es liegt höhere Gewalt vor.
  6. Der Urlauber haftet gegenüber dem Unternehmer für alle Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen von ihm selbst, seinen Miturlaubern und/oder Dritten verursacht werden, soweit es sich um Schäden handelt, die dem Urlauber, seinen Miturlaubern und/oder Dritten zugerechnet werden können.
  7. Der Unternehmer verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, nachdem er vom Urlauber über die von anderen Urlaubern verursachten Belästigungen informiert wurde.

 

Artikel 14: Beilegung von Streitigkeiten

  1. Der Urlauber und der Unternehmer sind an die Entscheidungen des Streitschlichtungsausschusses gebunden.
  2. Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag gilt das niederländische Recht. Nur der Streitschlichtungsausschuss oder ein niederländisches Gericht ist befugt, über diese Streitigkeiten zu entscheiden.
  3. Im Falle einer Streitigkeit über den Abschluss oder die Ausführung dieses Vertrags muss die Streitigkeit spätestens 12 Monate nach dem Datum, an dem der Urlauber die Beschwerde beim Unternehmer eingereicht hat, schriftlich oder in einer anderen vom Konfliktausschuss zu bestimmenden Form beim Unternehmer eingereicht werden.
    Falls der Unternehmer eine Streitigkeit vor den Konfliktausschuss bringen möchte, muss er den Urlauber auffordern, sich innerhalb von fünf Wochen zu äußern, ob er die Streitigkeit vor den Konfliktausschuss bringen möchte oder nicht. Der Unternehmer muss dabei ankündigen, dass es ihm nach Ablauf der genannten Frist freisteht, den Streitfall vor das Gericht zu bringen.
    An den Orten, an denen die Bedingungen von einem Streitschlichtungsausschuss sprechen, kann ein Streitfall vor das Gericht gebracht werden. Wenn der Urlauber die Streitigkeit dem Streitschlichtungsausschuss vorgelegt hat, ist der Unternehmer an diese Entscheidung gebunden.
  4. Für die Behandlung von Streitigkeiten wird auf das Reglement Geschillencommissie Recreatie verwiesen. Der Streitschlichtungsausschuss ist nicht befugt, Streitigkeiten über Krankheit, Verletzung, Tod oder die Nichtbezahlung einer Rechnung zu bearbeiten, die nicht auf einer materiellen Beschwerde beruhen.
  5. Für die Bearbeitung einer Streitigkeit ist eine Gebühr zu entrichten.

 

Artikel 15: Erfüllungsgarantie

  1. RECRON übernimmt die Verpflichtungen eines RECRON-Mitglieds gegenüber einem Urlauber, die ihm der Streitschlichtungsausschuss in einer verbindlichen Stellungnahme auferlegt hat, zu den zwischen RECRON und der Stichting Geschillencommissie voor Consumentenzaken (Stiftung Streitschlichtungsausschuss für Verbraucherinteressen) vereinbarten Bedingungen, wenn der betreffende Unternehmer der verbindlichen Stellungnahme nicht innerhalb der dafür in der verbindlichen Stellungnahme festgelegten Frist nachgekommen ist.
  2. Wenn der Unternehmer die verbindliche Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrem Datum dem Zivilgericht zur Überprüfung vorgelegt hat, wird die Einhaltung der verbindlichen Stellungnahme ausgesetzt, bis das Zivilgericht entschieden hat.
  3. Die Anwendung der Einhaltungsgarantie setzt voraus, dass der Urlauber einen schriftlichen Einspruch bei RECRON einlegt.

 

Artikel 16: Änderungen

Änderungen an den RECRON-Bedingungen dürfen nur in Absprache mit den Verbraucherorganisationen, in dieser Angelegenheit vertreten durch den ANWB und den Verbraucherverband, vorgenommen werden.